Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bedingungen für die Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen der neotares Consult AUT GmbH

1. Gegenstand des Vertrages / Wirkungsbereich 

1.1    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der neotares Consult AUT GmbH (nachfolgend „neotares“) regeln die Erbringung von Serviceleistungen der neotares und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“ genannt).

Unter Service ist die Durchführung einer bestimmten Aufgabe sowie die Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen durch neotares zu verstehen. Service wird in Form von Dienstleistungen erbracht.

1.2    Ein Vertrag, dessen Regelung dem Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgeht, kommt durch Unterzeichnung durch den Kunden und neotares, spätestens jedoch mit Erbringung der Serviceleistungen zustande. Die AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Kunden und für die Dauer der Geschäftsbeziehung. Der Kunde bestätigt deren Geltung durch ausdrückliche Zustimmung mittels Unterzeichnung bzw konkludent durch Auftragserteilung, nachdem neotares dem Kunden die AGB zuvor zugänglich gemacht hat.

1.3    Weitere Bedingungen für Serviceleistungen ergeben sich aus Dokumenten und separat geschlossenen Vertragsgrundlagen, die als Anlage und Auftragsdokumente Teil des jeweiligen Vertrags werden. Anlagen werden durch Bezugnahme (beispielsweise in einem Auftragsdokument) Vertragsbestandteil.

2. Auftragserteilung und Leistung 

2.1    Grundlage der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige Dienstvertrag bzw der schriftliche Auftrag des Kunden an die neotares, in dem der Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten werden.

2.2    Aktualisierung und Änderungen von Angeboten und Aufträgen werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen neotares und dem Kunden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen 

3.1    Serviceleistungen werden je nach Vereinbarung im Voraus, laufend, während oder nach Beendigung in Rechnung gestellt. Diese Zahlungsbedingungen sind in dem jeweilig geschlossenen Vertrag geregelt.

3.2    Bei Serviceleistungen mit Abrechnung auf Pauschalbasis erhält der Kunde keine Gutschrift oder Rückvergütung für nicht in Anspruch genommene Serviceleistungen.

3.3    Bei Serviceleistungen auf Zeitbasis (Stunden- oder Manntage) werden die angefallenen Arbeits- und Reisezeiten sowie ggf. entstehende Wartezeiten zu den jeweiligen, gemäß Vertrag geschlossenen Berechnungssätzen berechnet. Sonstige Aufwendungen, einschließlich Aufenthalts- und Fahrtkosten, werden zusätzlich berechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, monatlich, jeweils zum Ende eines Kalendermonats oder nach Durchführung der Leistungen.

3.4    Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen fällig. Wird das Zahlungsziel vom Kunden nicht eingehalten, kann neotares Verzugszinsen und Mahngebühren in gesetzlicher Höhe verlangen.

3.5    Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb des Vertragszeitraums der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart.

3.6    Der Kunde kann gegen Forderungen von neotares nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Lieferfristen und Termine 

4.1    Lieferfristen von Leistungen können nur Richtzeiten bzw voraussichtliche Termine sein, die nach bestem Wissen und Gewissen angegeben werden. Die insofern von neotares im Vertrag oder der Leistungsbeschreibung angegebenen Termine sind keine Fixtermine, sofern nicht im jeweiligen Vertrag ausdrücklich als Fixtermin vereinbart.

4.2    Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt den Kunden erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er neotares eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

5. Mitwirkungspflicht des Kunden 

5.1    Der Kunde stellt neotares jederzeit alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Informationen und Materialien rechtzeitig zur Verfügung. Der Kunde verpflichtet sich ebenfalls für eine kooperative Zusammenarbeit mit Mitarbeitern oder Dritten Sorge zu tragen.

6. Einsatz von Personal 

6.1    neotares ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen oder Teilen davon zu beauftragen.

7. Kündigung 

7.1    Soweit nicht in dem jeweiligen Vertrag vereinbart bzw nach Maßgabe des jeweils vereinbarten Vertrages, können der Kunde und neotares einen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos schriftlich kündigen, wenn der jeweils andere seine vertraglichen Verpflichtungen, auch nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist, nicht erfüllt. Bei unerheblichen Vertragsverletzungen ist eine Kündigung jedoch ausgeschlossen.

Die Beendigung von Projekten aus internen oder wirtschaftlichen Gründen berechtigt den Kunden für sich allein nicht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

7.2    Der jeweilige Vertrag kann vom Kunden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Kalendermonats ohne Angabe von Gründen gekündigt werden (ordentliche Kündigung). Bis zum Wirksamwerden der Kündigung ist der Kunde verpflichtet, die bis zur Vertragskündigung erbrachten Serviceleistungen zu bezahlen sowie neotares sonstige Kosten und Ansprüche zu erstatten, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages oder den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

neotares kann den Dienstleistungsvertrag mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen.

Stornierungsbedingungen für Workshops und Veranstaltungen

Stornierungen durch den Kunden:

Bei Stornierungen von Seiten des Kunden drei Wochen vor einem geplanten Termin fallen 50 % der Honorarkosten an, bei Stornierung zwei Wochen vorher 70 % und bei Stornierung eine Woche vorher 100 %. Die Stornierung muss schriftlich an info@neotares.com bekannt gegeben werden.

Absage durch neotares:

Sagt neotares den Workshop bzw die Veranstaltung ab, wird die bereits bezahlte Teilnahmegebühr vollständig zurückerstattet. Bei einer Absage aus Gründen höherer Gewalt (z. B. Krankheit des Referenten), bemüht sich neotares, einen Ersatztermin anzubieten. Kommt kein Ersatztermin zustande, wird neotares die Teilnahmegebühr an den Kunden zurückerstatten.

7.3 Soweit Vertragsbedingungen ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, gelten sie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort; dies gilt auch für eventuelle Rechtsnachfolger und Bevollmächtigte.

8. Gewährleistung 

8.1    Die Gewährleistung für Dienstleistungen beträgt zwölf Monate, sofern vertraglich nicht abweichend vereinbart. Es gilt mindestens die gesetzliche Gewährleistungsfrist, soweit der Kunde ein Verbraucher ist.

8.2    neotares wird Mängel beheben, über die sie vom Kunden schriftlich informiert wurde. Gelingt es neotares auch nach einer angemessenen Nachfrist nicht, einen Fehler innerhalb einer angemessenen Zeit zu beheben, kann der Kunde, soweit Wert oder die Tauglichkeit der Leistung eingeschränkt ist, nach seiner Wahl die Herabsetzung des Preises verlangen. Im Übrigen findet Ziffer 9 (Haftung) Anwendung.

9. Haftung 

9.1    neotares haftet nicht für die Erfüllung, Gewährleistung und Schadenersatz aus den zwischen dem Kunden und Dritten vermittelten Verträgen, es sei denn, die Haftung beruht auf dem eigenen Verschulden von neotares.

9.2    Die Haftung von neotares ist mit einem Betrag von EUR 5.000.000,00 für Personenschäden sowie EUR 3.000.000,00 für Vermögensschäden begrenzt. Eine Haftung besteht nur für grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Schadensverursachung. Für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden wird nicht gehaftet.

9.3    neotares verpflichtet sich, eine Planungshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer des Vertrages beizubehalten.

9.4    Soweit eine Haftung aufgrund zwingenden Rechts besteht, wird diese durch vertragliche Regelungen nicht ausgeschlossen oder beschränkt.

9.5    Jegliche Vertragshaftung der neotares verfällt, wenn der Kunde sie nicht längstens innerhalb 6 Monaten nach Kenntnis vom Anspruchsgrund schriftlich gegenüber neotares geltend macht.

10. Sonstige Rechte und Pflichten der Parteien 

10.1    Der Kunde und neotares stimmen darin überein, dass:

10.2    keine der Parteien daran gehindert ist, ähnliche Verträge mit anderen abzuschließen.

10.3    jede Partei, bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung einer Vertragsbedingung unternimmt, dem anderen die Erfüllung in angemessener Weise ermöglichen wird;

10.4    Ansprüche aus diesem Vertrag, soweit nicht in Ziffer 8 (Gewährleistung) dieser Geschäftsbedingungen abweichend geregelt, einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, soweit nicht eine längere Frist zwingend gesetzlich vorgesehen ist;

10.5    mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen keine der Parteien für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus Gründen, die außerhalb ihres eigenen Einflussbereichs liegen, verantwortlich ist, soweit nicht ausdrücklich eine Verantwortlichkeit für aus der Risikosphäre einer Partei vorgesehen ist;

10.6    die Abtretung von Rechten aus einem Vertrag, mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen der neotares, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei bedarf, soweit es sich nicht um eine Übertragung innerhalb seines Unternehmens oder auf einen Rechtsnachfolger handelt. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Darüber hinaus kann ein Dritter keinerlei Rechte aus diesem Vertrag ableiten.

10.7    der Kunde nicht berechtigt ist, Leistungen gemäß diesem Vertrag oder Teile hiervon seinerseits auf den Markt zu bringen oder in anderer Weise bereitzustellen.

11. Datenschutz / Verschwiegenheit 

11.1    neotares verpflichtet sich, über alle im Rahmen der Serviceleistung bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt im gleichen Maße für alle Erfüllungsgehilfen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages.

11.2    neotares verpflichtet sich, die zum Zwecke der Servicetätigkeit überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen.

11.3    neotares ist berechtigt, nach Beendigung eines Auftragsverhältnisses die Unterlagen des Kunden für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (insbesondere gemäß § 132 BAO: sieben Jahre) zu archivieren. Nach Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen vernichtet oder an den Kunden zurückgegeben.

11.4    Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Leistungserbringung erfolgt im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem österreichischen Datenschutzgesetz (DSG 2018). Näheres regelt die Datenschutzerklärung auf der Website von neotares.

12. Geltungsbereich / anwendbares Recht / Sonstiges 

12.1    Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag auch im Zusammenhang mit ihm ist Linz.

12.2    Geschäftsbedingungen des Kunden werden, soweit sie im Widerspruch zu diesen Bedingungen oder den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen, von neotares nicht anerkannt.

12.3    Auf das Verhältnis zwischen neotares und dem Kunden findet, auch soweit es um außervertragliche Anspruchsgrundlagen geht, ausschließlich das Recht der Republik Österreich Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Linz.

12.4    Sonstige Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Zustimmung beider Parteien und der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses bzw jede Abweichung davon.

12.5    Sollten einzelne Bedingungen oder Vertragsteile unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und Vertragsteile nicht. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem, was die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der getroffenen Regelung vereinbart hätten, wirtschaftlich, rechtlich wie auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Parteien am nächsten kommt.